Der High Court informierte die Polizei nicht über das Auslieferungsersuchen für Pinochets Folterer, der nach seiner Festnahme in Forte dei Marmi nach Deutschland zurückgekehrt war

Niemals, wie in diesem Fall, erklären die Gründe für die Kassation des Obersten Gerichtshofs Angelegenheiten im Zusammenhang mit Reinhard Doring Falkenberg, angeklagt, einer der gefährlichsten Gefängniswärter und Folterknechte des chilenischen Pinochet-Regimes zu seinim vergangenen September in Forte dei Marmi festgenommen, als er mit einer Gruppe deutscher Touristen im Urlaub war.

Hermelin angegeben Dem vom Generalstaatsanwalt des Obersten Gerichtshofs von Florenz gestellten Auslieferungsersuchen und der Anklageerhebung wegen vorübergehender Haft kann nicht stattgegeben werden gegen den 76-Jährigen.

Lassen Sie uns nun die komplizierten Verfahrensfragen verstehen. Das Berufungsgericht Florenz hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens gegen Reinardh Doring Falkenberg auf Antrag Chiles den Antrag auf Intensivierung der Sicherungsmaßnahmen durch gleichzeitige Umsetzung der Sicherungsverwahrung in Gefängnissen und der Frage der europäischen Festnahmen zurückgewiesen. Haftbefehl, eingereicht vom Generalstaatsanwalt von Florenz. Das Gericht hat den Antrag mit der Feststellung abgewiesen, dass die Fluchtgefahr bei der ausgelieferten Person nicht möglich sei, weil der deutsche Staatsangehörige nach der Umsetzung der kriminalpolizeilichen Anzeigepflicht gegen ihn stets die diesbezüglichen Vorschriften beachtet und das Staatsgebiet verlassen hat, um an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückzukehren, erst nach Mitteilung der Einstellung der Klage, wenn auch irrtümlich durch einen Florentiner Richterschrieb Cassation in der heute (15. März) veröffentlichten Urteilsbegründung.

„Der Generalstaatsanwalt kam nach Darlegung der wesentlichen Einzelheiten des laufenden Auslieferungsverfahrens auf die Motivationsmängel und die Gesetzlosigkeit im Zusammenhang mit einer Fehleinschätzung des kritischen Abschreckungsbedarfs und insbesondere der Fluchtgefahr gegenüber Personen über 70 Personen Gesundheitszustände, die mit dem Haftstatus unvereinbar sindZusammenfassend stellt die florentinische Staatsanwaltschaft fest, dass angesichts der Schwere der Verbrechen, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen, das von den chilenischen Behörden als Verbrechen gegen die Menschlichkeit definiert wurde, wegen der Entführung und möglichen Ermordung von drei chilenischen Staatsangehörigen Gegenstand von summarischen Gerichtsverfahren ist die chilenische Militärjunta während der Putschjahre 1973, die Höhe der Vorführungspflicht kann im Hinblick auf die Fluchtgefahr trotz der Unvereinbarkeit der gesundheitlichen Bedingungen mit der Freiheitsstrafe nicht als angemessen angesehen werden. Darüber hinaus wird die Rückkehr von Interessenten nach Deutschland nach falscher Mitteilung über die Einstellung der Maßnahmen die Fluchtgefahr konkret bestätigen.unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Widerstands der deutschen Behörden gegen die Genehmigung seiner Auslieferung.

Tatsächlich musste der Mann nach seiner Festnahme nur aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen unterschreiben und kehrte erst nach Deutschland zurück, als ihm die Polizei von Lucca im vergangenen November das Ende der Vorsichtsmaßnahme mitteilte.und „vom High Court of Florence nicht über die Einreichung eines Auslieferungsersuchens benachrichtigt worden“, wie es in dem Satz heißt. Inzwischen war der Mann legal nach Deutschland, nach Gronau am Nordrhein, zurückgekehrt. Jetzt, da der Nerz nicht mehr auf italienischem Territorium ist, erklären sie das Gegenmaßnahmen oder gar Auslieferungen können sie in keiner Weise mehr beeinflussen, alles Ersuchen, die Chile nun an Deutschland richten muss.

Tatsächlich schrieb die Kassation eindeutig: „Es ist ein gemeinsamer Grundsatz, der von diesem Kassationsgericht bestätigt wurde, dass die Anwesenheit der Person, die um Auslieferung ersucht wurde, auf dem Territorium Italiens eine wichtige Voraussetzung ist, die den Antrag eines Ausländers legitimiert Zustand. Es folgt dem, Wird nachgewiesen, dass sich die auszuliefernde Person nicht mehr auf italienischem Hoheitsgebiet befindet, liegen die Voraussetzungen für die Verkündung einer Auslieferungsentscheidung nicht vor und sie muss sich für nicht zur Leistung verpflichtet erklären„.

Das Gerichtsverfahren in Italien ist abgeschlossen.

Eckehard Beitel

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