Die BNetzA bestätigte den Bedarf für ein Kraftwerk in Süddeutschland, das von einem Stromnetzbetreiber verwaltet werden soll

Deutsche Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur – BNetzA) hat letzte Woche seinen Bedarf bestätigt Errichtung eines Kraftwerks in Süddeutschland, das durch den örtlichen Übertragungsnetzbetreiber (PPS) betrieben wird, um das System nach der Schließung des Kernkraftwerks zu stabilisieren. Ob diese Maßnahmen mit EU-Recht vereinbar sind, hängt nun vom Genehmigungsverfahren der Europäischen Kommission ab.

In einem gemeinsamen Bericht vom Februar beantragten die deutschen Gemeinwohlbetreiber (50Hertz, Tennet, Amprion und Trensnet BW) die Erlaubnis zum Bau und Betrieb von Gaskraftwerken mit einer Gesamtleistung von rund 2 GW in Südhessen, Bayern und Baden-Württemberg zur Stabilisierung Netz. Laut PPS werden diese Kraftwerke nach der Abschaltung der Kernkraftwerke in den Jahren 2021 und 2022 benötigt, insbesondere um das System bei Stromausfällen oder Leitungsausfällen im Gleichgewicht zu halten.

Am Mittwoch, den 31.05., hat die BNetzA zu diesem Antrag Stellung genommen und den Ressourcenbedarf von 1,2 GW installierter Leistung genehmigt. Diese Quellen müssen in der Lage sein, die bis zur Fertigstellung der Gleichstromleitungen im deutschen Übertragungsnetz auftretenden Probleme zu lösen. Die Regulierungsbehörde erklärte außerdem, dass die Anlage außerhalb des Marktes betrieben werden müsse und daher nicht dem Ausgleich von Angebot und Nachfrage diene. Später wird es zur Systemstabilisierung direkt von PPS betrieben.

Der Unterschied in der Menge der installierten Leistung zwischen den ursprünglichen Anforderungen und der Stellungnahme der BNetzA beruht nicht auf grundsätzlichen Unterschieden, sondern ist das Ergebnis von Modellrechnungskorrekturen.

Zum konkreten Standort des Kraftwerks äußerte sich die BNetzA nicht, lediglich der Standort im Süden Deutschlands sei aus energetischer Sicht geeignet.

Der Bau und Betrieb von Kraftwerken zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Betriebs von Übertragungsnetzen durch Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland ist gemäß § 13k zulässig Energiewirtschaftsrecht (EnWG). Dieser Abschnitt des Energiegesetzes befindet sich derzeit in einem Genehmigungsverfahren der Europäischen Kommission, das möglicherweise gesetzliche Änderungen erfordert.

Reinhilde Otto

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