Deutschland: Versicherung für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer – nach deutschen Vorschriften

Ein Gericht in Kassel hat die Klage eines polnischen Unternehmens gegen die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland abgewiesen.

Polen wurde im Urteil nicht namentlich genannt Unternehmen. Ein Gerichtssprecher teilte PAP mit, dass die Namen aus Datenschutzgründen nicht veröffentlicht würden.

Polnische Unternehmen beschäftigten unter anderem in den Jahren 2005 und 2006 längere Zeit als Arbeitnehmer in Deutschland. Das Unternehmen weigerte sich, die deutlich höheren Beiträge Deutschlands an sie zu zahlen Abdeckung und stellte einen Antrag, diesen Fall als Ausnahme zu betrachten. Nach Auffassung des Gerichts wurde die Klage ordnungsgemäß abgewiesen. Der Wunsch, sich durch geringere Sozialausgaben einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, sei kein ausreichender Grund für eine Sonderbehandlung von Unternehmen, sagten die Richter.

Das Gericht entschied, dass die Ablehnung eines Antrags auf Sonderbehandlung einer materiellen Prüfung unterzogen werden muss.

Tatsächlich wurde in der Entscheidung betont, dass die Veröffentlichung auf früheren Rechtsvorschriften beruhte. Seit dem 1. Mai 2010 gilt in der Europäischen Union der Grundsatz, dass Arbeitnehmer grundsätzlich in dem Land versichert sind, in dem sie arbeiten. Im Falle der Entsendung eines Mitarbeiters in ein anderes Land EU Die Herkunftsländerbestimmungen sind maximal 24 Monate gültig. Die zweijährige Karenzfrist entfällt, wenn der an die Stelle eines Kollegen tretende Arbeitnehmer diese Frist ausgeschöpft hat.

Das Gericht Kassel stellte fest, dass entgegen den allgemeinen Bestimmungen der Staat EU oder zuständige Stellen in diesen Ländern können Vereinbarungen über eine Sonderbehandlung bestimmter Arbeitnehmergruppen treffen.

Eckehard Beitel

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