Neue Anforderungen
Bevor diese Anforderung in der Rechtsprechung bewertet und begründet und vielleicht sogar in Frage gestellt wird, mag man versucht sein, die Einleitung zu erläutern. Einfach gesagt: Wer es will, muss oder ein wirtschaftliches Interesse daran hat, ist nicht mehr derjenige, der Pflegetätigkeiten im Heim eines Bewohners ausübt. Denn die „sanften“ Qualitätsstandards der Pflege werden durch den neuen Berufsstand der „verantwortlichen Fachkraft“ geregelt. Was demonstrativ in Frage gestellt und verneint wurde, wurde durch Änderungen im deutschen Recht Tatsache – so dass langsam die sogenannte Betreuungsperson für den Berufsstand in einigen Abschnitten reglementiert und als „zuständige Fachkraft“ bezeichnet wurde.
Es stellt sich heraus, dass nichts passiert ist
2021 beantwortet die Bundesregierung Fragen der Abgeordneten Pia Zimmermann, Susane Ferschl und Matthias W. Birkenwald u.a. (Druckschrift 19/26836) zu – wie angegeben – den Beauftragten der sogenannten „24-Stunden-Nanny“. Standard für Personen, die pflegerische Tätigkeiten ausüben Mit Vorwürfen schrieb sie zurück, dass Personen, die pflegerische Tätigkeiten ausüben und selbst pflegerische Tätigkeiten nicht unter das deutsche Gesetz vom 17. Juli 2017 über den Beruf der Pflegekräfte zur Ausbildung von Pflegekräften und Pflegekräften fallen, weiter Auf dieser Grundlage wurde ab dem 1. Januar 2020 die Berufsausbildung zum Vormund organisiert. In diesem Fall handelt es sich nicht um einen reglementierten Beruf, oder besser gesagt um einen Standard. Daher werden pflegerische Tätigkeiten nicht von Vormündern durchgeführt – das klingt im Polnischen paradox, denn es geht nicht um professionelle Pflege – sondern um „Pflegekräfte“. Die Regierung achtet auf die in Nordrhein-Westfalen und Hamburg geltenden Regelungen auf Verordnungsebene, nämlich die für Nordrhein-Westfalen geltende Anerkennungs- und Förderungsverordnung1 und die für Hamburg geltende Hamburgische Pflege-Engagement-Verordnung2. Dieses Reglement enthält Bedingungen für die Anerkennung des von der ausführenden Person ausgeübten Berufs.
Zweitens betont die Bundesregierung, dass Anfang 2021 ein interdisziplinäres Expertengremium, bestehend aus Verbraucheranwaltschaften, Vertretern von Angehörigen und Betroffenen, Pflegewissenschaftlern, Rechtsanwälten und Dienstleistern, die DIN SPEC 33454 „Die Pflege von Personen in Unterstützungsbedarf durch in Haushalte lebende inländische ausländische Pflegekräfte – Anforderungen an Vermittler, Leistungserbringer und Pflegekräfte“, der die Rahmenstandards enthält. Die Regierung betont, dass laut einem Expertenteam „diese Standards einen wichtigen Impuls für die rechtliche und soziale Ausgewogenheit der häuslichen Pflege“.
Viele sind sich dieses Arguments bewusst und achten nur auf den ersten Teil der Regierungsposition – dass der Umweltschützer kein professioneller Betreuer ist und für einfache Haushaltstätigkeiten kein Nachweis der beruflichen Qualifikation erforderlich ist. Es lohnt sich jedoch, die oben genannten Regelungen der Bundesländer zu beachten. Diese berufsrechtliche Regelung scheint nach der Reaktion der Regierung nicht unmöglich. Das ist zuerst. Die zitierten Beispiele und der Abschlussbericht werden aus einem bestimmten Grund zitiert. Dies ist die zweite.
Es gibt weitere für die vorliegende Problematik relevante Dokumente, wie z. B. die GKV-Spitzenverband-Leitlinie zur Regelambulanz zu Hause4. Es versteht sich von selbst, dass die stationäre Pflege das eine und die ambulante Pflege das andere sein wird, und das die Richtlinien gelten nur für letztere.
TSVG
Und schließlich die dritte Situation, nämlich das Inkrafttreten des deutschen Rechts am 6. Mai 2019. zum Zeitpunkt der zeitnahen Beratung und Verbesserung der medizinischen Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz; TSVG). Buch XI des Strafgesetzbuches wird durch dieses Gesetz geändert. Der Teil, an dem wir interessiert sind, sind die Änderungen, die durch Art. 10 TSVG in 71 Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch, bestehend aus dem Sekundenzusatz. 1a und die Neuordnung des Absatzes 3. Seit Inkrafttreten des TSVG gelten die Vorschriften über Pflegeleistungen sinngemäß für ambulante Pflegeeinrichtungen, die pflegebedürftige Personen dauerhaft pflegen und Haushaltshilfe leisten (Pflegeleistungen), wenn nicht anders angegeben.
Daher ist erstens bekannt, dass es sich beim ordentlichen Pflegedienst (aus dem Inhalt dieser Verordnung und der Stellungnahme der im Gesetzgebungsverfahren zu Rate gezogenen Stellen) um die Betreuung des Mündels im Haushalt und die Betreuung des Mündels im Haushalt handelt Pflege des körperlichen und seelischen Umfelds, durch Gespräche, Aktivitäten zur mentalen Stärkung, begleitende Spaziergänge und andere einfache Aktivitäten im sozialen Umfeld der Mentee) können im Rahmen der ambulanten Betreuung angeboten werden. Das heißt, Pflege- und häusliche Pflegeleistungen wurden in die Pflegeversicherung integriert. Ziel ist es, die Verfügbarkeit dieser Dienste zu erhöhen. Das im Rahmen der TSVG-Arbeit erarbeitete Spitzenverband Bund der Pflegekassen-Gutachten zur Bewertung von häuslichen Pflegeleistungen durch Personen, die Bewohner zu Hause pflegen, hat gezeigt, dass die angebotenen Pflegeleistungen in dieser Form und von diesen Personen eine Erweiterung des Nützlichen sind profitieren vom Angebot an Pflegediensten.
Es wird daher als legitim erachtet, dass häusliche Pflegedienste von Anbietern von Langzeitpflegeversicherungen angeboten werden sollten, und diese Öffnung sucht nach Möglichkeiten für positive Veränderungen in der häuslichen Pflege und „hauswirtschaftlichen Dienstleistungen“ und bettet sie in eine breitere berufliche und personelle Basis ein.
In diesem Fall verweise ich auf die Position des Verbandes Deutscher Alten- und Behindertenhilfe eV (VDAB), des Verbandes katholischer Altenhilfe in Deutschland eV (VKAD) und des Sozialverbandes Deutschland (SoVD) 5.
Wichtige Details, die zu beachten sind – Trennung von Pflege und Pflege, Trennung von Pflegeaktivitäten und Verknüpfung von Pflegediensten mit der Langzeitpflegeversicherung, resultieren aus den Annahmen des stationären Pflegedienstmodells (insbesondere für Menschen mit Demenz) und den darin durchgeführten Diensten und Aktivitäten des Haushalts und bezogen auf dieses Haushaltsumfeld.
Wenn dies durch eine Pflegeversicherung erfolgen kann, ist klar, dass ähnliche Regelungen für Pflegeleistungen und das Recht auf Erbringung von Pflegeleistungen (Qualifikation etc.) Hier stellt sich jedoch das Problem, denn welche Qualifikationen werden eingeholt und überprüft, die für die Behandlung gelten, einschließlich Gesprächen, Hilfe beim Ankleiden usw.?
Neuer Beruf – „verantwortlicher Fachmann“
Ergebnis der Diskussion ist die Änderung des § 71 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der vorsieht (ich zitiere nur den notwendigen Ausschnitt):
Betreuungsdiensten kann anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und verantwortliche Fachkraft mit praktischer
So kann bei Pflegediensten eine entsprechend qualifizierte (fachlich geeignete) und zuverlässige Fachkraft, die in den letzten acht Jahren über eine zweijährige praktische Tätigkeit in dem erlernten Beruf verfügt (die „verantwortliche Fachkraft“), als Ersatz bestellt werden Fachmann. Lehrer.
Es lohnt sich, diesen „Spezialisten-zuständig“-Gedanken auf zwei Ebenen zu beachten.
Zunächst scheint die Definition dieses Begriffs in das deutsche Sozialgesetzbuch übernommen worden zu sein. Seine Qualität erfordert keinen Kommentar.
Die zweite Ebene ist eine Aussage, die dieses Konzept erklärt. So schrieb Altminister Jens Spahn unter Bezugnahme auf dieses Konzept, dass ein Beschäftigter (!) für Pflegetätigkeiten kein professioneller Pfleger sein muss. Zweitens betonte er, als verantwortungsvolle Fachkraft sei es möglich, qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkräfte mit zweijähriger Berufserfahrung im erlernten Beruf, vorzugsweise aus dem Gesundheits- und Sozialwesen, einzustellen. Zu den typischen Pflegeleistungen gehören: Persönliche Assistenz, wie etwa Unterstützung bei der Orientierung und Organisation des täglichen Lebens und im Haushalt sowie bei der Pflege sozialer Kontakte und sozialer Kompetenzen pflegebedürftiger Personen.
Woher stammt der Begriff des Arbeitsverhältnisses in dieser Erklärung und Dokumenten aus dem TSVG-Gesetz?
Nun, die Bereitschaft, sich den streitenden Parteien anzuschließen, von denen die eine die Öffnung ambulanter Dienste für die Pflege unterstützt, aber nicht von professionellen Pflegekräften, argumentieren die anderen.
So machte der Verband katholischer Altenhilfe in Deutschland eV (VKAD) auf die diskutierten Auflagen aufmerksam und unterstützte deren Einführung zur Kostensicherung. Abschließend wird betont, dass sich die beruflichen Anforderungen an verantwortliche Fachkräfte (§ 71 Abs. 3) von den Anforderungen an die berufliche Betreuung und Ausbildung im Gesundheits- und Sozialwesen unterscheiden.
Strenge Anforderungen an die Behandlung wie auch an die Pflege stellt der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe eV (VDAB), der die kostenpflichtige Eröffnung einer Krankenkasse und den Begriff des „zuständigen Facharztes“ festlegte. ist und ist nicht ausreichend für seine inneren und äußeren Angelegenheiten. Es werden auch keine Kriterien für die Aufnahme von Pflegetätigkeiten in die Pflegeversicherung festgelegt, so dass den Behörden, die das Gesetz umsetzen, ein großer Ermessensspielraum gelassen wird.
Die angenommene Lösung war ein Kompromiss – eine weiche Formel der Berufsausbildung, zum Beispiel in Pädagogik, zweijähriger Arbeit und Aufmerksamkeit für die ÜBERWACHUNG von Pflegetätigkeiten, die im Rahmen der Arbeit von ambulanten Pflegeeinrichtungen durchgeführt werden. Alles dient der Sicherheit der Station, einschließlich der rechtlichen.
Visum von Vander Elst
Ich schlage vor, Änderungen in diesem Gesetz zu erwägen und mit den neuen Anforderungen zur Erlangung eines Visums nach Vander Elst in der Pflege zu kombinieren, zumal das wirtschaftliche Interesse Deutschlands hier darin besteht, Pflegende in ein ambulantes Pflegesystem zu führen, wo deutsche Staatsbürger sind nicht arbeiten wollen. Die Wirkung der bisherigen Neuregelungen dürfte zumindest enttäuschend sein, da die ambulante Versorgung noch immer große Probleme hat, Personen zu finden, die „verantwortliche Fachkräfte“ werden können. Gründe sind natürlich der allgemeine Mangel auf dem deutschen Arbeitsmarkt und schlechte Lohnbedingungen. Daher die Idee, die Personalversorgung auf den Ort der ambulanten Versorgung zu lenken.
DR. Pawel Polaczuki
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