Will Deutschland den Zuzug von Ausländern vermeiden, indem es keine Familienbeihilfen zahlt?

Ist Familienbeihilfe eine Sozialhilfeleistung? Hängt der Anspruch auf Familienbeihilfe (für die ersten drei Monate des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat der EU) von der Erwerbstätigkeit und dem Wohnort ab? Kann es bei der Gewährung von Familienleistungen zu einer ungerechten Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit kommen, selbst wenn EU-Bürger sich frei bewegen können?

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ist Gesetz für Familienleistungen nach Wohnort und Staatsangehörigkeit?

Am 1. August 2022 erließ der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-411/20 eine Entscheidung zum Recht auf Nutzen Familie. EuGH prüft, ob Bürger EUdie nicht aus Deutschland kommen, sind antragsberechtigt Familienleistungen (während der ersten drei Monate) obwohl Sie nicht in Deutschland wohnen und gewöhnlich leben und kein Einkommen oder keine Einkommensquelle haben? Der EuGH verglich die Situation mit der von deutschen Staatsangehörigen, die in solchen Situationen Familienleistungen beziehen.

Wie kommt man profitieren in den ersten drei Monaten?

Der Fall betrifft einen Streit um Familienleistungen in den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland. Es gab eine Fehde zwischen der Mutter von drei Kindern Kinder und die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland. Der Fonds zahlte zunächst Unterhalt an die Mutter, ordnete dann aber deren Rückgabe an und erließ eine Verfügung, die Barunterhaltszahlungen einzustellen. Der Grund, der gezeigte Wohnsitz in Deutschland ist leer. Dana geht davon aus, dass die Mutter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat. Außerdem betrachtete die Kassiererin die Mutter keine bezahlte Arbeit verrichten und somit die geltenden nationalen gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen Familienleistungen. Die Mutter legte Berufung gegen die Entscheidung ein und der Fall ging schließlich vor Gericht.

Was sind die Familienleistungen?

In diesem Zusammenhang ist es wichtig festzuhalten, dass Familienleistungen in Deutschland unter den Begriff „Familienleistungen“ im Sinne von Art. 3 Sekunden 1 ein. j) Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 1 leuchtet. z) diese Regeln. Sie werden nicht durch Beiträge der Leistungsempfänger finanziert, sondern durch Steuern. Sie werden unabhängig von den Einkommensbedingungen und ohne individuelle und diskretionäre Beurteilung der persönlichen Bedürfnisse des Begünstigten gewährt. Diese Leistung soll die Kosten für den Unterhalt einer Familie ausgleichen. Handelt es sich bei den im Hauptverfahren in Rede stehenden Familienleistungen um „Sozialhilfe“-Leistungen im Sinne des § 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38? Nein, Familienbeihilfen werden unabhängig vom individuellen Bedarf des Empfängers gewährt und dienen nicht der Sicherung des Lebensunterhalts.

Ungleichbehandlung und kein Anspruch auf Familienleistungen

Obwohl oben, Das deutsche Recht behandelt Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten als deutsche Staatsangehörige bei der Erlangung des Anspruchs auf Familienleistungen anders als deutsche Staatsangehörige. Ersterer muss nachweisen, dass er in Deutschland gearbeitet hat, um für die ersten drei Monate seines Aufenthalts Familienleistungen zu erhalten. Letzterer wiederum, ein deutscher Staatsangehöriger, nimmt diese Leistungen in den ersten drei Monaten auch dann in Anspruch, wenn er keine solche förderliche Tätigkeit ausübt. Warum ist das passiert? Der deutsche Gesetzgeber war der Ansicht, dass dadurch die Einreise von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten vermieden würde, die das deutsche Sozialversicherungssystem unzumutbar belasten könnte. Was ist oben Diskriminierung und unfaire Behandlung? Ja.

ist Gesetz für Familienleistungen nach Wohnort und Einkommen?

Das Gericht in Deutschland beantragte eine vorläufige Entscheidung des EuGH:

„Ist Art. 24 [dyrektywy 2004/38] und Kunst. 4 [rozporządzenia nr 883/2004] ist als Gesetz auszulegen, das einen Mitgliedstaat daran hindert, dass ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland begründet und nicht nachweist, dass er nationale land- und forstwirtschaftliche Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit aufgrund einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bezieht oder Auftragsarbeiten innerhalb der ersten drei Monate nach Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts haben keinen Anspruch auf Familienzulagen nach Art. 3 Sekunden 1 ein. j) im Zusammenhang mit Kunst. 1 leuchtet. z) Vorschriften [nr 883/2004]während Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats, die sich in derselben Situation befinden Gesetz für die Familienbeihilfe nach Art. 3 Sekunden 1 ein. j) im Zusammenhang mit Kunst. 1 leuchtet. z) Vorschriften [nr 883/2004]ohne Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft, aus dem Betrieb eines Gewerbes, aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit auszuweisen?“.

EU-Recht und EuGH-Entscheidungen

EU-Bürger müssen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gleich behandelt werden. Innerhalb der EU besteht Freizügigkeit, das Recht auf Aufenthalt in jedem Land und damit das Recht auf Leistungen. Der EU-Bürger profitiert vom Grundsatz der Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats auch dann, wenn er während der ersten drei Monate seines rechtmäßigen Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat (in diesem Fall Deutschland) nicht erwerbstätig ist, also sollte er das Gleiche genießen gleiche Rechte auf Familienleistungen als Bürger eines Landes. Andere nationale Regelungen, die solchen Bürgern das Leistungsrecht vorenthalten, verstoßen gegen EU-Recht und stellen eine Diskriminierung dar. Daher darf das deutsche innerstaatliche Recht solche diskriminierenden Bestimmungen nicht einführen.

Daher stellt der EuGH fest, dass Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit so auszulegen ist, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein Unionsbürger Bürger eines anderen Mitgliedstaats ist Staat, der sich im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats niedergelassen hat und nicht erwerbstätig ist, weil er dort keine gewinnbringenden Tätigkeiten ausübt, werden die „Familienleistungen“ für die ersten drei Monate des Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verweigert während nicht erwerbstätige Bürger dieses Mitgliedstaats in den ersten drei Monaten nach ihrer Rückkehr in diesen Mitgliedstaat ebenfalls von diesen Vorteilen profitieren, nachdem sie ihr EU-Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt haben.

Rechtliche Grundlage:

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1)

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und zu leben, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/ EWG und 93/96 /EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77; Berichtigung: ABl. 2005, L 158, S. 35; ABl. 2005, S. 197, S. 34).

Eckehard Beitel

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