Um das mögliche Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus in der Arztpraxis zu minimieren, muss der Versicherte weiterhin von der Möglichkeit der telefonischen Einholung eines ärztlichen Attestes Gebrauch machen. Die diesbezüglichen Bestimmungen verlängern sich in diesem Fall um zwei Monate, also bis zum 31. Mai.
Angesichts der hohen Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus in Deutschland gilt bis zum 31. Mai die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten. Für die Ermittlung der Gesundheitsleistungen ist das Bundesamt zuständig, d.h. der Gemeinsame Bundesausschuss verlängerte die einschlägigen Bestimmungen in diesem Bereich um weitere zwei Monate.
Telefonausschluss bis Ende Mai verlängert
Der Kommissionsvertreter erklärte, dass angesichts der aktuellen Pandemiesituation in Deutschland eine Verlängerung dieser Frist angemessen sei. Versicherte mit leichten Symptomen einer Infektion der oberen Atemwege können sich bis zu sieben Kalendertage telefonisch krankschreiben lassen.
Dank dieser Möglichkeit können sich Patienten in der Arztpraxis vor versehentlichem Kontakt schützen. Gleichzeitig ist es ein zusätzlicher Schutz für andere Patienten sowie Klinik- und Krankenhausmitarbeiter. Der Bundesausschuss teilte mit, dass eine einmalige telefonische Verlängerung der Krankschreibung für 7 Kalendertage gewährt werden könne.
Unabhängig von lokalen Regelungen oder Infektionszahlen in bestimmten Regionen Deutschlands können sich Versicherte per Videosprechstunde krankschreiben lassen. In einigen Fällen können Beschäftigte auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung infolge der Quarantäne erhalten.
Quelle: merkur.de / Foto: depositphotos.com von sebastiangauert
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